Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der Aufenthaltstitel eines Ausländers durch seine Auslieferung an ein Drittland auch bei einer längeren Abwesenheit nicht
erlischt.
Der Entscheidung lag der Fall eines 44jährigen kosovarischen Staatsangehörigen zugrunde, der 1992 nach Deutschland kam, 1996 eine Deutsche heiratete, mit der er drei Kinder hat, und dem 2002 eine
unbefristete Aufenthaltserlaubnis (jetzt: Niederlassungserlaubnis) erteilt wurde. 2005 wurde er aufgrund eines Europäischen Haftbefehls wegen Mordverdachts an die Niederlande ausgeliefert und dort in
Untersuchungshaft genommen. Nachdem er 2008 freigesprochen und aus der Haft entlassen worden war, verweigerte die beklagte Ausländerbehörde dem zwischenzeitlich geschiedenen Kläger die Rückkehr nach
Deutschland, da sein Aufenthaltstitel erloschen sei. Daraufhin kehrte er in den Kosovo zurück, wo er sich seither aufhält.
2009 erhob der Kläger Klage auf Feststellung, dass seine Niederlassungserlaubnis nicht erloschen sei. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Verwaltungsgerichtshof haben der Klage
stattgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die maßgeblichen Erlöschenstatbestände des § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
schon deshalb nicht vorlägen, weil es an einer freiwilligen Ausreise fehle.
Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat das Berufungsurteil im Ergebnis bestätigt. Ein Aufenthaltstitel erlischt nach den zitierten Vorschriften, wenn der Ausländer aus einem nicht
nur vorübergehenden Grund bzw. länger als sechs Monate ausreist. Der Senat hat entschieden, dass die Auslieferung keine Ausreise im Sinne dieser Vorschriften ist, weil es sich um eine staatlich
veranlasste Maßnahme handelt. Zweck der genannten Erlöschenstatbestände ist es, die Aufenthaltstitel in den Fällen zum Erlöschen zu bringen, in denen der Ausländer durch sein Verhalten zum Ausdruck
bringt, dass er von seinem Aufenthaltsrecht keinen Gebrauch mehr machen will. Im Interesse einer effektiven Steuerung der Migration soll einer zeitlich unbegrenzten Möglichkeit der Wiedereinreise
entgegengewirkt werden.
Verlässt der Betroffene die Bundesrepublik aufgrund staatlicher Zwangsmaßnahmen - hier der Auslieferung an die Niederlande - ist ein Rückschluss auf ein fehlendes Interesse am Fortbestand des
Aufenthaltstitels nicht gerechtfertigt. Hier hat es der Staat selbst veranlasst, dass der Ausländer das Bundesgebiet verlassen musste. Sollte es in einem solchen Fall Gründe geben, das
Aufenthaltsrecht des Ausländers zu beenden, kann die Behörde auf andere Weise, etwa mittels einer Ausweisungsverfügung, vorgehen.
BVerwG 1 C 1.11 - Urteil vom 17. Januar 2012
Vorinstanzen:
VGH Mannheim, 11 S 1089/10 - Urteil vom 29. November 2010 -
VG Karlsruhe, 1 K 676/09 - Urteil vom 10. Februar 2010 -
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der Aufenthaltstitel eines Ausländers durch seine Auslieferung an ein Drittland auch bei einer längeren Abwesenheit nicht
erlischt.
Der Entscheidung lag der Fall eines 44jährigen kosovarischen Staatsangehörigen zugrunde, der 1992 nach Deutschland kam, 1996 eine Deutsche heiratete, mit der er drei Kinder hat, und dem 2002 eine
unbefristete Aufenthaltserlaubnis (jetzt: Niederlassungserlaubnis) erteilt wurde. 2005 wurde er aufgrund eines Europäischen Haftbefehls wegen Mordverdachts an die Niederlande ausgeliefert und dort in
Untersuchungshaft genommen. Nachdem er 2008 freigesprochen und aus der Haft entlassen worden war, verweigerte die beklagte Ausländerbehörde dem zwischenzeitlich geschiedenen Kläger die Rückkehr nach
Deutschland, da sein Aufenthaltstitel erloschen sei. Daraufhin kehrte er in den Kosovo zurück, wo er sich seither aufhält.
2009 erhob der Kläger Klage auf Feststellung, dass seine Niederlassungserlaubnis nicht erloschen sei. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Verwaltungsgerichtshof haben der Klage
stattgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die maßgeblichen Erlöschenstatbestände des § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
schon deshalb nicht vorlägen, weil es an einer freiwilligen Ausreise fehle.
Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat das Berufungsurteil im Ergebnis bestätigt. Ein Aufenthaltstitel erlischt nach den zitierten Vorschriften, wenn der Ausländer aus einem nicht
nur vorübergehenden Grund bzw. länger als sechs Monate ausreist. Der Senat hat entschieden, dass die Auslieferung keine Ausreise im Sinne dieser Vorschriften ist, weil es sich um eine staatlich
veranlasste Maßnahme handelt. Zweck der genannten Erlöschenstatbestände ist es, die Aufenthaltstitel in den Fällen zum Erlöschen zu bringen, in denen der Ausländer durch sein Verhalten zum Ausdruck
bringt, dass er von seinem Aufenthaltsrecht keinen Gebrauch mehr machen will. Im Interesse einer effektiven Steuerung der Migration soll einer zeitlich unbegrenzten Möglichkeit der Wiedereinreise
entgegengewirkt werden.
Verlässt der Betroffene die Bundesrepublik aufgrund staatlicher Zwangsmaßnahmen - hier der Auslieferung an die Niederlande - ist ein Rückschluss auf ein fehlendes Interesse am Fortbestand des
Aufenthaltstitels nicht gerechtfertigt. Hier hat es der Staat selbst veranlasst, dass der Ausländer das Bundesgebiet verlassen musste. Sollte es in einem solchen Fall Gründe geben, das
Aufenthaltsrecht des Ausländers zu beenden, kann die Behörde auf andere Weise, etwa mittels einer Ausweisungsverfügung, vorgehen.
BVerwG 1 C 1.11 - Urteil vom 17. Januar 2012
Vorinstanzen:
VGH Mannheim, 11 S 1089/10 - Urteil vom 29. November 2010 -
VG Karlsruhe, 1 K 676/09 - Urteil vom 10. Februar 2010 -
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der Aufenthaltstitel eines Ausländers durch seine Auslieferung an ein Drittland auch bei einer längeren Abwesenheit nicht
erlischt.
Der Entscheidung lag der Fall eines 44jährigen kosovarischen Staatsangehörigen zugrunde, der 1992 nach Deutschland kam, 1996 eine Deutsche heiratete, mit der er drei Kinder hat, und dem 2002 eine
unbefristete Aufenthaltserlaubnis (jetzt: Niederlassungserlaubnis) erteilt wurde. 2005 wurde er aufgrund eines Europäischen Haftbefehls wegen Mordverdachts an die Niederlande ausgeliefert und dort in
Untersuchungshaft genommen. Nachdem er 2008 freigesprochen und aus der Haft entlassen worden war, verweigerte die beklagte Ausländerbehörde dem zwischenzeitlich geschiedenen Kläger die Rückkehr nach
Deutschland, da sein Aufenthaltstitel erloschen sei. Daraufhin kehrte er in den Kosovo zurück, wo er sich seither aufhält.
2009 erhob der Kläger Klage auf Feststellung, dass seine Niederlassungserlaubnis nicht erloschen sei. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Verwaltungsgerichtshof haben der Klage stattgegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die maßgeblichen Erlöschenstatbestände des § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) schon deshalb
nicht vorlägen, weil es an einer freiwilligen Ausreise fehle.
Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat das Berufungsurteil im Ergebnis bestätigt. Ein Aufenthaltstitel erlischt nach den zitierten Vorschriften, wenn der Ausländer aus einem nicht
nur vorübergehenden Grund bzw. länger als sechs Monate ausreist. Der Senat hat entschieden, dass die Auslieferung keine Ausreise im Sinne dieser Vorschriften ist, weil es sich um eine staatlich
veranlasste Maßnahme handelt. Zweck der genannten Erlöschenstatbestände ist es, die Aufenthaltstitel in den Fällen zum Erlöschen zu bringen, in denen der Ausländer durch sein Verhalten zum Ausdruck
bringt, dass er von seinem Aufenthaltsrecht keinen Gebrauch mehr machen will. Im Interesse einer effektiven Steuerung der Migration soll einer zeitlich unbegrenzten Möglichkeit der Wiedereinreise
entgegengewirkt werden.
Verlässt der Betroffene die Bundesrepublik aufgrund staatlicher Zwangsmaßnahmen - hier der Auslieferung an die Niederlande - ist ein Rückschluss auf ein fehlendes Interesse am Fortbestand des
Aufenthaltstitels nicht gerechtfertigt. Hier hat es der Staat selbst veranlasst, dass der Ausländer das Bundesgebiet verlassen musste. Sollte es in einem solchen Fall Gründe geben, das
Aufenthaltsrecht des Ausländers zu beenden, kann die Behörde auf andere Weise, etwa mittels einer Ausweisungsverfügung, vorgehen.
BVerwG 1 C 1.11 - Urteil vom 17. Januar 2012
Vorinstanzen:
VGH Mannheim, 11 S 1089/10 - Urteil vom 29. November 2010 -
VG Karlsruhe, 1 K 676/09 - Urteil vom 10. Februar 2010 -
Pressemitteilung
Aufenthaltstitel erlischt nicht durch Auslieferung
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der Aufenthaltstitel eines Ausländers durch seine Auslieferung an ein Drittland auch bei einer längeren Abwesenheit nicht
erlischt.
Der Entscheidung lag der Fall eines 44jährigen kosovarischen Staatsangehörigen zugrunde, der 1992 nach Deutschland kam, 1996 eine Deutsche heiratete, mit der er drei Kinder hat, und dem 2002 eine
unbefristete Aufenthaltserlaubnis (jetzt: Niederlassungserlaubnis) erteilt wurde. 2005 wurde er aufgrund eines Europäischen Haftbefehls wegen Mordverdachts an die Niederlande ausgeliefert und dort in
Untersuchungshaft genommen. Nachdem er 2008 freigesprochen und aus der Haft entlassen worden war, verweigerte die beklagte Ausländerbehörde dem zwischenzeitlich geschiedenen Kläger die Rückkehr nach
Deutschland, da sein Aufenthaltstitel erloschen sei. Daraufhin kehrte er in den Kosovo zurück, wo er sich seither aufhält.
2009 erhob der Kläger Klage auf Feststellung, dass seine Niederlassungserlaubnis nicht erloschen sei. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Verwaltungsgerichtshof haben der Klage
stattgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die maßgeblichen Erlöschenstatbestände des § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
schon deshalb nicht vorlägen, weil es an einer freiwilligen Ausreise fehle.
Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat das Berufungsurteil im Ergebnis bestätigt. Ein Aufenthaltstitel erlischt nach den zitierten Vorschriften, wenn der Ausländer aus einem nicht
nur vorübergehenden Grund bzw. länger als sechs Monate ausreist. Der Senat hat entschieden, dass die Auslieferung keine Ausreise im Sinne dieser Vorschriften ist, weil es sich um eine staatlich
veranlasste Maßnahme handelt. Zweck der genannten Erlöschenstatbestände ist es, die Aufenthaltstitel in den Fällen zum Erlöschen zu bringen, in denen der Ausländer durch sein Verhalten zum Ausdruck
bringt, dass er von seinem Aufenthaltsrecht keinen Gebrauch mehr machen will. Im Interesse einer effektiven Steuerung der Migration soll einer zeitlich unbegrenzten Möglichkeit der Wiedereinreise
entgegengewirkt werden.
Verlässt der Betroffene die Bundesrepublik aufgrund staatlicher Zwangsmaßnahmen - hier der Auslieferung an die Niederlande - ist ein Rückschluss auf ein fehlendes Interesse am Fortbestand des
Aufenthaltstitels nicht gerechtfertigt. Hier hat es der Staat selbst veranlasst, dass der Ausländer das Bundesgebiet verlassen musste. Sollte es in einem solchen Fall Gründe geben, das
Aufenthaltsrecht des Ausländers zu beenden, kann die Behörde auf andere Weise, etwa mittels einer Ausweisungsverfügung, vorgehen.
BVerwG 1 C 1.11 - Urteil vom 17. Januar 2012
Vorinstanzen:
VGH Mannheim, 11 S 1089/10 - Urteil vom 29. November 2010 -
VG Karlsruhe, 1 K 676/09 - Urteil vom 10. Februar 2010 -
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der Aufenthaltstitel eines Ausländers durch seine Auslieferung an ein Drittland auch bei einer längeren Abwesenheit nicht
erlischt.
Der Entscheidung lag der Fall eines 44jährigen kosovarischen Staatsangehörigen zugrunde, der 1992 nach Deutschland kam, 1996 eine Deutsche heiratete, mit der er drei Kinder hat, und dem 2002 eine
unbefristete Aufenthaltserlaubnis (jetzt: Niederlassungserlaubnis) erteilt wurde. 2005 wurde er aufgrund eines Europäischen Haftbefehls wegen Mordverdachts an die Niederlande ausgeliefert und dort in
Untersuchungshaft genommen. Nachdem er 2008 freigesprochen und aus der Haft entlassen worden war, verweigerte die beklagte Ausländerbehörde dem zwischenzeitlich geschiedenen Kläger die Rückkehr nach
Deutschland, da sein Aufenthaltstitel erloschen sei. Daraufhin kehrte er in den Kosovo zurück, wo er sich seither aufhält.
2009 erhob der Kläger Klage auf Feststellung, dass seine Niederlassungserlaubnis nicht erloschen sei. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Verwaltungsgerichtshof haben der Klage
stattgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die maßgeblichen Erlöschenstatbestände des § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
schon deshalb nicht vorlägen, weil es an einer freiwilligen Ausreise fehle.
Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat das Berufungsurteil im Ergebnis bestätigt. Ein Aufenthaltstitel erlischt nach den zitierten Vorschriften, wenn der Ausländer aus einem nicht
nur vorübergehenden Grund bzw. länger als sechs Monate ausreist. Der Senat hat entschieden, dass die Auslieferung keine Ausreise im Sinne dieser Vorschriften ist, weil es sich um eine staatlich
veranlasste Maßnahme handelt. Zweck der genannten Erlöschenstatbestände ist es, die Aufenthaltstitel in den Fällen zum Erlöschen zu bringen, in denen der Ausländer durch sein Verhalten zum Ausdruck
bringt, dass er von seinem Aufenthaltsrecht keinen Gebrauch mehr machen will. Im Interesse einer effektiven Steuerung der Migration soll einer zeitlich unbegrenzten Möglichkeit der Wiedereinreise
entgegengewirkt werden.
Verlässt der Betroffene die Bundesrepublik aufgrund staatlicher Zwangsmaßnahmen - hier der Auslieferung an die Niederlande - ist ein Rückschluss auf ein fehlendes Interesse am Fortbestand des
Aufenthaltstitels nicht gerechtfertigt. Hier hat es der Staat selbst veranlasst, dass der Ausländer das Bundesgebiet verlassen musste. Sollte es in einem solchen Fall Gründe geben, das
Aufenthaltsrecht des Ausländers zu beenden, kann die Behörde auf andere Weise, etwa mittels einer Ausweisungsverfügung, vorgehen.
BVerwG 1 C 1.11 - Urteil vom 17. Januar 2012
Vorinstanzen:
VGH Mannheim, 11 S 1089/10 - Urteil vom 29. November 2010 -
VG Karlsruhe, 1 K 676/09 - Urteil vom 10. Februar 2010 -
14.05.2012
Erleichterte Experten-Zuwanderung : Bundesrat gibt grünes Licht für "Blue-Card". In: Legal Tribune ONLINE, 12.05.2012, http://www.lto.de/persistant/a_id/6190/
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute
entschieden, dass der Aufenthaltstitel eines Ausländers durch seine Auslieferung an ein Drittland auch bei einer längeren Abwesenheit nicht erlischt.
Der Entscheidung lag der Fall eines 44jährigen
kosovarischen Staatsangehörigen zugrunde, der 1992 nach Deutschland kam, 1996 eine Deutsche heiratete, mit der er drei Kinder hat, und dem 2002 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (jetzt:
Niederlassungserlaubnis) erteilt wurde. 2005 wurde er aufgrund eines Europäischen Haftbefehls wegen Mordverdachts an die Niederlande ausgeliefert und dort in Untersuchungshaft genommen. Nachdem er
2008 freigesprochen und aus der Haft entlassen worden war, verweigerte die beklagte Ausländerbehörde dem zwischenzeitlich geschiedenen Kläger die Rückkehr nach Deutschland, da sein Aufenthaltstitel
erloschen sei. Daraufhin kehrte er in den Kosovo zurück, wo er sich seither aufhält.
2009 erhob der Kläger Klage auf Feststellung, dass seine
Niederlassungserlaubnis nicht erloschen sei. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Verwaltungsgerichtshof haben der Klage stattgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat dies im
Wesentlichen damit begründet, dass die maßgeblichen Erlöschenstatbestände des § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) schon deshalb nicht vorlägen, weil es an einer freiwilligen
Ausreise fehle.
Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
das Berufungsurteil im Ergebnis bestätigt. Ein Aufenthaltstitel erlischt nach den zitierten Vorschriften, wenn der Ausländer aus einem nicht nur vorübergehenden Grund bzw. länger als sechs Monate
ausreist. Der Senat hat entschieden, dass die Auslieferung keine Ausreise im Sinne dieser Vorschriften ist, weil es sich um eine staatlich veranlasste Maßnahme handelt. Zweck der genannten
Erlöschenstatbestände ist es, die Aufenthaltstitel in den Fällen zum Erlöschen zu bringen, in denen der Ausländer durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er von seinem Aufenthaltsrecht keinen
Gebrauch mehr machen will. Im Interesse einer effektiven Steuerung der Migration soll einer zeitlich unbegrenzten Möglichkeit der Wiedereinreise entgegengewirkt werden.
Verlässt der Betroffene die Bundesrepublik aufgrund
staatlicher Zwangsmaßnahmen - hier der Auslieferung an die Niederlande - ist ein Rückschluss auf ein fehlendes Interesse am Fortbestand des Aufenthaltstitels nicht gerechtfertigt. Hier hat es der
Staat selbst veranlasst, dass der Ausländer das Bundesgebiet verlassen musste. Sollte es in einem solchen Fall Gründe geben, das Aufenthaltsrecht des Ausländers zu beenden, kann die Behörde auf
andere Weise, etwa mittels einer Ausweisungsverfügung, vorgehen.
BVerwG 1 C 1.11 - Urteil vom 17. Januar 2012
Vorinstanzen:
VGH Mannheim, 11 S 1089/10 - Urteil vom 29. November 2010 -
VG Karlsruhe, 1 K 676/09 - Urteil vom 10. Februar 2010 -
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